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Für Anträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgelegt werden, sollten Übergangsmaßnahmen festgelegt werden. Vor allem sollte der Antragsteller mehr Zeit für die Vorlage zusätzlicher Daten erhalten, die von der Behörde oder dem berichterstattenden Mitgliedstaat angefordert werden. Für solche Anträge sollten zudem Fristen für die Weiterleitung des Entwurfs des Bewertungsberichts durch die Behörde und die Vorlage von Bemerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers festgelegt werden.
Entscheidungen, die in den Mitgliedstaaten vor dem Tag des Beginns der Anwendbarkeit dieser Verordnung ergangen sind und deren Anerkennung und…
Da die zuständigen Behörden und die Betreiber eines öffentlichen Dienstes Zeit benötigen, um den Bestimmungen dieser Verordnung nachzukommen, sollten…
Hinsichtlich der Bestimmungen zu den Sicherheits- und Wirksamkeitsstudien, die zur Unterstützung eines Antrags vorzulegen sind, ist es erforderlich, eine…
Es sollte eine Übergangszeit festgesetzt werden, damit Mitgliedstaaten und Unternehmen die erforderlichen Vorkehrungen treffen können, um den in der…
Für Anträge von Drittländern, die vor dem 1. Januar 2009, dem Zeitpunkt, ab dem die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gilt, bei der Kommission eingegangen sind, sind…
Übergangsbestimmungen sollten für die Fälle vorgesehen werden, in denen ein Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung mit einem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.