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Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 sind Durchführungsmaßnahmen erforderlich, um zu bestimmen, welche Daten und Metadaten über die in Anhang III der Verordnung erfassten Todesursachen zu liefern sind, und um die Bezugszeiträume und Zeitabstände für die Vorlage der Daten festzulegen.
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 sind Durchführungsmaßnahmen erforderlich, um zu bestimmen, welche Daten und Metadaten über die in…
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 sind Durchführungsmaßnahmen erforderlich, um zu bestimmen, welche Daten und Metadaten über die in…
Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 sind Durchführungsmaßnahmen erforderlich, die festlegen, welche Daten zur Erstellung der in…
Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 sind Durchführungsmaßnahmen erforderlich, die festlegen, welche Daten zur Erstellung der in…
Nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 sind Durchführungsmaßnahmen erforderlich, mit denen festgelegt wird, welche Daten zur Erstellung der in…
Nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 ist mit Durchführungsmaßnahmen festzulegen, welche Daten zur Erstellung der in Artikel 3 und 4 der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.