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Wird eine zulässige Gesamtfangmenge (TAC) nur einem einzigen Mitgliedstaat zugewiesen, so empfiehlt es sich, diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags zu ermächtigen, die Höhe der TAC selbst zu bestimmen. Es ist sicherzustellen, dass der betreffende Mitgliedstaat bei der Festsetzung der TAC die Grundsätze und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik uneingeschränkt befolgt und dafür Sorge trägt, dass der fragliche Bestand in einem Umfang befischt wird, bei dem mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit ab 2015 der höchstmögliche Dauerertrag erreicht wird, indem er unter anderem die erforderlichen Maßnahmen trifft, damit einschlägige Daten erhoben werden, die Bestandsgröße und -entwicklung abgeschätzt und der höchstmögliche Dauerertrag des Bestands festgestellt wird.
Wird eine zulässige Gesamtfangmenge (TAC) nur einem einzigen Mitgliedstaat zugewiesen, so empfiehlt es sich, diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 des…
Es obliegt dem Rat, die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen festzulegen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten…
Es obliegt dem Rat, die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen festzulegen. Die Verteilung der Fangmöglichkeiten…
Es ist Aufgabe des Rates, die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für jede Fischerei oder Fischereigruppe festzulegen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf…
Es ist Aufgabe des Rates, die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für jede Fischerei oder Fischereigruppe festzulegen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf…
Der betreffende Mitgliedstaat setzt die TACs in einer Höhe fest, die a) den Grundsätzen und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik entspricht,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.