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Um Übereinstimmung zwischen den Zielvorgaben für Hersteller kleiner Stückzahlen und den Zielvorgaben für Nischenhersteller zu gewährleisten und um zu vermeiden, dass Hersteller kleiner Stückzahlen, die ihre durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen bereits vor 2012 reduziert haben, benachteiligt werden, sollten die spezifischen CO2-Emissionziele für diese Hersteller an den durchschnittlichen spezifischen CO2-Referenzemissionen dieser Hersteller im Jahr 2007 gemessen werden. Falls diese Daten nicht vorliegen, sollte das Ziel an den durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen des ersten Kalenderjahres nach 2007 gemessen werden, für das solche Daten vorliegen.
Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 können bestimmte Nischenhersteller eine alternative Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen…
Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 können Hersteller kleiner Stückzahlen und Nischenhersteller alternative Emissionsreduktionsziele beantragen,…
Um dem begrenzten Produktangebot einiger Hersteller kleiner Stückzahlen und der sich daraus ergebenden begrenzten Möglichkeiten der Aufteilung des…
Für die Feststellung von Forderungen im Sinne von Artikel 71 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 sollte berücksichtigt werden, dass gemäß Artikel 8…
Um Herstellern kleiner Stückzahlen und Nischenherstellern eine klare Bezugsgröße für die Festsetzung spezifischer Emissionsziele an die Hand zu geben, wurde…
Der Antragsteller teilt die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen seiner im Jahr 2007 zugelassenen Personenkraftwagen mit, es sei denn, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.