Art. 4 32011R1161VERORDNUNG (EU) Nr. 1161/2011 DER KOMMISSION vom 14. November 2011 zur Änderung der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 953/2009 der Kommission hinsichtlich der Listen der Mineralstoffe, die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 2 32012R0674VERORDNUNG (EU) Nr. 674/2012 DER KOMMISSION vom 23. Juli 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr bestimmter Abfälle zum Zwecke der Verwertung in bestimmte Nicht-OECD-Staaten (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am vierzehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 2 32011R0666VERORDNUNG (EU) Nr. 666/2011 DER KOMMISSION vom 11. Juli 2011 über die Nichtzulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 2 32011R1171VERORDNUNG (EU) Nr. 1171/2011 DER KOMMISSION vom 16. November 2011 über die Nichtzulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 2 32010R1161VERORDNUNG (EU) Nr. 1161/2010 DER KOMMISSION vom 9. Dezember 2010 über die Nichtzulassung einer anderen gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel als Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos beziehungsweise die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 2 32011R0160VERORDNUNG (EU) Nr. 160/2011 DER KOMMISSION vom 21. Februar 2011 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der garantiert traditionellen Spezialitäten („Lovecký salám“/„Lovecká saláma“ (g.t.S.))
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.