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Belgien hat keine konkreten Angaben zu den möglichen Nachteilen bereitgestellt, die belgischen Unternehmen im Falle eines Inkrafttretens der Änderungen der Spezifikation entstehen könnten.
Es ist erforderlich, ein Verfahren zur effizienten Durchführung technischer Änderungen der Anhänge dieser Verordnung zu entwickeln. Diese dürfen jedoch weder…
Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, Informationen in Fällen bereitzustellen, in denen eine Offenlegung dieser Informationen die ordnungsgemäße…
Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Anforderungen festzulegen, die sie zum Schutz von Personen,…
Die vorgeschlagenen Änderungen haben keinerlei finanzielle Auswirkungen auf die Beiträge der Mitgliedstaaten zum Sisnet-Haushaltsplan —
Außerdem hat sich Belgien bei seinem Einspruch auf Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (ΕG) Nr. 510/2006 gestützt. Nach diesem Artikel ist ein…
Diese Verordnung berührt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, unter Einhaltung des Gemeinschaftsrechts die Meldung ernster unerwünschter Wirkungen durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.