Erwägungsgrund 9 32006L0112Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
Es ist unerlässlich, einen Übergangszeitraum vorzusehen, der eine schrittweise Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften in den betreffenden Bereichen…
Erwägungsgrund 7 32010D0792BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. Dezember 2010 zur Verlängerung des Übergangszeitraums für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen in Ungarn (Text von Bedeutung für den EWR) (2010/792/EU)
Daher sollte die Verlängerung des in Anhang X Kapitel 3 Ziffer 2 der Beitrittsakte genannten Übergangszeitraums um drei Jahre gewährt werden.
Erwägungsgrund 7 32008R1250VERORDNUNG (EG) Nr. 1250/2008 DER KOMMISSION vom 12. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 hinsichtlich der Anforderungen an Bescheinigungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen, lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind (Text von Bedeutung für den EWR)
Es sollte eine Übergangszeit festgesetzt werden, damit Mitgliedstaaten und Unternehmen die erforderlichen Vorkehrungen treffen können, um den in der…
Erwägungsgrund 2 32009R0680VERORDNUNG (EG) Nr. 680/2009 DES RATES vom 27. Juli 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran
Aus technischen Gründen wurden während einer Übergangszeit Ausnahmen von den Vorschriften zur Durchführung dieser Pflicht zur vorherigen Anmeldung vorgesehen.…
Erwägungsgrund 6 32005R1335VERORDNUNG (EG) Nr. 1335/2005 DER KOMMISSION vom 12. August 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 sowie der Entscheidungen 2002/928/EG, 2004/129/EG, 2004/140/EG, 2004/247/EG und 2005/303/EG hinsichtlich des in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates genannten Zeitraums und der weiteren Verwendung bestimmter, in deren Anhang I nicht aufgeführter Wirkstoffe (Text von Bedeutung für den EWR)
Aus diesen Gründen sollte die Übergangsfrist für die erste Stufe um ein Jahr und für die zweite Stufe um 21 Monate verlängert werden.
Erwägungsgrund 12 32007L0038RICHTLINIE 2007/38/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Juli 2007 über die Nachrüstung von in der Gemeinschaft zugelassenen schweren Lastkraftwagen mit Spiegeln
Damit sich der Markt auf die kurzfristig hohe Nachfrage einstellen kann, soll eine Übergangsfrist vorgesehen werden.