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Die Erfahrungen mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 haben gezeigt, dass sich die derzeitigen Probenahmebestimmungen in einigen Fällen möglicherweise als untauglich erweisen oder möglicherweise zu unzumutbaren wirtschaftlichen Schäden an der beprobten Partie führen. In solchen Fällen sollten Abweichungen von den Probenahmeverfahren gestattet werden, vorausgesetzt, die Probenahme gewährleistet eine ausreichende Repräsentativität für die beprobte Partie oder Teilpartie und das angewandte Verfahren ist vollständig dokumentiert. Bei der Probenahme im Einzelhandel bestand bereits die Flexibilität, von den Probenahmeverfahren abweichen zu können. Die Bestimmungen über die Probenahme im Einzelhandel sollten an die allgemeinen Probenahmeverfahren angeglichen werden.
Soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 273/2004, der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 oder der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005…
Die zuständige Behörde kann den Transport, die Verwendung und die Beseitigung von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke gestatten, sofern dies unter…
(18) Auf Einzelhandelsebene können einzelne Proben entnommen werden. In diesem Fall gilt die Annahme gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002…
Die Überprüfung des Untersuchungsverfahrens, das im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 dargelegt ist, hat ergeben, dass es Schwierigkeiten bei der…
Da die Richtlinie 70/373/EWG durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ersetzt wurde, ist es angezeigt, die Durchführungsrechtsakte zu dieser Richtlinie aufzuheben…
Die Erfahrung mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 hat gezeigt, dass einige ihrer Bestimmungen geändert werden sollten, um eine einheitliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.