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Anhang XIII Kapitel VII Buchstabe B der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält den Endpunkt für Wolle und Haare.
Wolle und Haare, die den in Anhang XIII Kapitel VII Buchstabe B genannten spezifischen Anforderungen an den Endpunkt dieser Produkte entsprechen;
Im Interesse der Klarheit sollten demzufolge die Vorschriften für die Einfuhr unbehandelter Wolle und unbehandelter Haare in Zeile 8 der Tabelle 2 in Anhang XIV…
Die zusätzlichen Behandlungen für Wolle und Haare von anderen Tieren als Schweinen, die auf direktem Wege an eine Anlage zur Herstellung von Folgeprodukten aus…
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des…
Um den Unternehmern eine ausreichend große Auswahl an Methoden und Verfahren zur Minderung der durch den Handel mit Wolle und Haaren und die Einfuhr solcher…
Anhang XIII Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert: (1) Der einleitende Satz in Buchstabe A Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.