Erwägungsgrund 3 32012D0231BESCHLUSS DES RATES vom 23. April 2012 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Brasilien gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der in der EU-Liste im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse bei zubereitetem Geflügelfleisch und des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Thailand gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der in der EU-Liste im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse bei zubereitetem Geflügelfleisch (2012/231/EU)
Die Abkommen sollten unterzeichnet werden —
Erwägungsgrund 3 32012D0315BESCHLUSS 2012/315/GASP DES RATES vom 19. Dezember 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Neuseelands an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union
Das Abkommen sollte genehmigt werden —
Erwägungsgrund 3 32012D0373BESCHLUSS DES RATES vom 14. Mai 2012 über den Abschluss des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Liberia über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (2012/373/EU)
Das Abkommen sollte genehmigt werden —
Erwägungsgrund 3 32012D0645BESCHLUSS DES RATES vom 10. Oktober 2012 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (2012/645/EU)
Das Abkommen sollte genehmigt werden —
Erwägungsgrund 3 32012D0292BESCHLUSS DES RATES vom 31. Mai 2012 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel im Namen der Union (2012/292/EU)
Das Abkommen sollte unterzeichnet werden —
Erwägungsgrund 2 32014D0020BESCHLUSS DES RATES vom 23. September 2013 über die Unterzeichnung – im Namen der Union – und die vorläufige Anwendung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die europäischen Satellitennavigationsprogramme (2014/20/EU)
Das Abkommen wurde von der Kommission im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten ausgehandelt.