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Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Verordnung besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen, gegebenenfalls auf dem Wege der verstärkten Zusammenarbeit, ergreifen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einführung einheitlicher und einfacher Übersetzungsregelungen für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung, auf…
Da die Ziele dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen ihres Umfangs besser auf Unionsebene…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Vereinfachung und der Ausbau der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, die einen harmonisierten…
Da die Ziele dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Unionsebene zu erreichen sind,…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Sicherstellung von mehr Rechtssicherheit, einer besseren Berechenbarkeit und einer größeren Flexibilität in…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich dem Amt Aufgaben zu übertragen, die die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, auf Ebene der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.