Erwägungsgrund 4 32012R1258Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für die Geltungsdauer des neuen Protokolls festgelegt werden.
Erwägungsgrund 4 32013R0897VERORDNUNG (EU) Nr. 897/2013 DES RATES vom 22. Juli 2013 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Gabunischen Republik
Es ist angebracht, für die Anwendungsdauer des neuen Protokolls die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten festzulegen.
Erwägungsgrund 4 32012R0998VERORDNUNG (EU) Nr. 998/2012 DES RATES vom 9. Oktober 2012 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für die Geltungsdauer des Protokolls festgelegt werden.
Erwägungsgrund 4 32011R1385VERORDNUNG (EU) Nr. 1385/2011 DES RATES vom 14. November 2011 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss für die Geltungsdauer des neuen Protokolls festgelegt werden.
Erwägungsgrund 4 32013R1270VERORDNUNG (EU) Nr. 1270/2013 DES RATES vom 15. November 2013 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss für die Anwendungsdauer des neuen Protokolls festgelegt werden.
Erwägungsgrund 4 32013R0591VERORDNUNG (EU) Nr. 591/2013 DES RATES vom 29. Mai 2013 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten gemäß dem Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d’Ivoire (2013-2018)
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss für die Anwendungsdauer des neuen Protokolls festgelegt werden.