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Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes sollten bestimmte Europäische Patente, die vom Europäischen Patentamt (im Folgenden „EPA“) gemäß den Regeln und Verfahren des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973, geändert am 17. Dezember 1991 und am 29. November 2000, (im Folgenden „EPÜ“) erteilt wurden, auf Antrag des Patentinhabers in den teilnehmenden Mitgliedstaaten eine einheitliche Wirkung haben.
Mit dem Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973, geändert am 17. Dezember 1991 und am 29. November 2000 (im Folgenden „EPÜ“),…
Diese Verordnung stellt ein besonderes Übereinkommen im Sinne von Artikel 142 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973,…
Gemäß dem Neunten Teil des EPÜ kann eine Gruppe von Vertragsstaaten des EPÜ vorsehen, dass die für diese Staaten erteilten Europäischen Patente einheitlich…
Da die materiellen Bestimmungen für das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung durch die Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 geregelt und durch die…
Gemäß den allgemeinen Grundsätzen des Patentrechts und Artikel 64 Absatz 1 EPÜ sollte der einheitliche Patentschutz in den teilnehmenden Mitgliedstaaten…
Das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung sollte seinem Inhaber das Recht verleihen, Dritte daran zu hindern, Handlungen zu begehen, gegen die dieses…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.