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Die Meldevorschriften in Bezug auf öffentliche Schuldtitel sollten Anwendung finden auf die Schuldinstrumente, die von den Mitgliedstaaten und von der Union einschließlich der Europäischen Investitionsbank, eines Ministeriums eines Mitgliedstaats, Agenturen, Zweckgesellschaften oder von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gegründeter internationaler Finanzinstitute emittiert werden, die wie beispielsweise die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität oder der geplante Europäische Stabilitätsmechanismus im Namen eines Mitgliedstaats oder im Namen mehrerer Mitgliedstaaten Schuldtitel begeben. Im Falle von bundesstaatlich aufgebauten Mitgliedstaaten sollten die Meldevorschriften auch auf von einem Gliedstaat des Bundes begebene Schuldinstrumente Anwendung finden. Sie sollten jedoch nicht auf die von den anderen Gebietskörperschaften, kommunalen Körperschaften oder halbstaatlichen Stellen eines Mitgliedstaats begebene Schuldinstrumente Anwendung finden. Ziel der von der Union begebenen Schuldinstrumente ist es, Mitgliedstaaten Zahlungsbilanzhilfen oder finanzielle Stabilitätshilfen oder Drittländern Makrofinanzhilfen zu geben.
Zum Zwecke der Übermittlung von Informationen an die Inhaber von Schuldtiteln gestattet der Herkunftsmitgliedstaat beziehungsweise der vom Emittenten gemäß…
Schuldinstrumente, die von einem Mitgliedstaat oder von der Union begeben werden, und Derivate gemäß Anhang I Abschnitt C Nummer 4 bis 10 der Richtlinie…
Die Mitgliedstaaten verpflichten Wertpapierfirmen, Marktbetreiber, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genehmigte Veröffentlichungssysteme und genehmigte…
Die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erfordert, dass Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie Personen, die in enger Beziehung zu ihnen stehen, dem…
Es sollte eine Verpflichtung zur Meldung signifikanter Netto-Leerverkaufspositionen in öffentlichen Schuldtiteln in der Union an die Regulierungsbehörden…
Die Mitgliedstaaten, die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken, Ministerien und andere Einrichtungen und Zweckgesellschaften eines oder mehrerer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.