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In dieser Verordnung werden Vorschriften für auf Euro lautende Überweisungen und Lastschriften innerhalb der Union festgelegt, bei denen entweder der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers oder der einzige am Zahlungsvorgang beteiligte Zahlungsdienstleister auf dem Gebiet der Union ansässig ist.
Diese Verordnung gilt nicht für
Zahlungsvorgänge, die von Zahlungsdienstleistern intern und untereinander, auch durch ihre Agenten oder Zweigniederlassungen, auf eigene Rechnung ausgeführt werden;
Zahlungsvorgänge, die über Großbetragszahlungssysteme verarbeitet und abgewickelt werden, ausgenommen Zahlungen per Lastschrift, deren Abwicklung über Großbetragszahlungssysteme der Zahler nicht ausdrücklich verlangt hat;
Zahlungen mit Zahlungskarten oder einem ähnlichen Instrument, einschließlich Barabhebungen, sofern die Zahlungskarte oder ein ähnliches Instrument nicht nur genutzt wird, um die erforderlichen Informationen zu erzeugen, die erforderlich sind, um direkt eine Überweisung oder eine Lastschrift zugunsten und zulasten eines durch BBAN oder IBAN identifizierten Zahlungskontos vorzunehmen;
Zahlungsvorgänge, die über Telekommunikations-, digitale oder IT-Geräte abgewickelt werden, sofern solche Zahlungen nicht zu einer Überweisung oder Lastschrift zugunsten und zulasten eines durch BBAN oder IBAN identifizierten Zahlungskontos führen;
Finanztransfers gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 13 der Richtlinie 2007/64/EG;
Zahlungsvorgänge, bei denen E-Geld gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten übermittelt wird, sofern solche Vorgänge nicht zu einer Überweisung oder einer Lastschrift zugunsten und zulasten eines durch BBAN oder IBAN identifizierten Zahlungskontos führen.
Wenn Zahlverfahren auf Zahlungen in Form von Überweisungen oder Lastschriften basieren, aber zusätzliche optionale Merkmale oder Dienstleistungen aufweisen, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur für die zugrunde liegende Überweisung oder Lastschrift.
Zahlung vorbehaltlich der in Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 vorgesehenen Ausnahmen einen Zahlungsvorgang gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 5 der…
„Zahlung“ vorbehaltlich der in Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 vorgesehenen Ausnahmen, einen „Zahlungsvorgang“ gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer…
Titel III, mit Ausnahme des Artikels 45 Absatz 1 Buchstabe b, des Artikels 52 Nummer 2 Buchstabe e, des Artikels 52 Nummer 5 Buchstabe g und des Artikels 56…
die Ausführung und den Empfang von Zahlungsvorgängen, einschließlich Überweisungen, an Dritte und von Dritten.
Die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält Bestimmungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro innerhalb des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.