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Um einen reibungslosen Übergang zum SEPA zu ermöglichen, sollte eine gültige Ermächtigung eines Zahlungsempfängers für den wiederkehrenden Einzug von Lastschriften mit Hilfe von Altzahlungsinstrumenten nach der in dieser Verordnung für die Umstellung festgesetzten Frist gültig bleiben. Diese Ermächtigung sollte als Zustimmung gegenüber dem Zahlungsdienstleister des Zahlers gelten, den wiederkehrenden Einzug von Lastschriften des Zahlungsempfängers gemäß dieser Verordnung vorzunehmen, falls keine nationalen Rechtsvorschriften betreffend die weitere Gültigkeit des Mandats oder Kundenvereinbarungen zur Änderung der Lastschriftmandate zwecks ihrer Fortführung bestehen. Allerdings sind die Rechte der Verbraucher zu schützen und, wenn bestehende Lastschriftmandate ein bedingungsloses Erstattungsrecht beinhalten, sollten solche Rechte gewahrt werden.
Ein vor dem 1. Februar 2014 gültiges Mandat eines Zahlungsempfängers zur Einziehung wiederkehrender Lastschriften im Rahmen eines Altzahlverfahrens bleibt nach…
Beim Ausmaß der Nutzung von Überweisungs- und Lastschriftverfahren bestehen zwar Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, doch würde eine gemeinsame Frist am…
Um eine breite öffentliche Unterstützung für SEPA sicherzustellen, ist ein hohes Maß an Schutz für Zahler wesentlich, insbesondere bei Lastschriften. Das…
Angesichts des übergeordneten Ziels einer koordinierten und integrierten Umstellung sollte die Übergangsfrist sowohl für SEPA-Überweisungen als auch für…
Unnötige Zahlungsunterbrechungen, die darauf zurückzuführen sind, dass die Umstellung auf den SEPA am 1. Februar 2014 nicht gänzlich abgeschlossen ist, sollten…
Für Verbraucher sollte die Möglichkeit bestehen, den empfangenden Zahlungsdienstleister um Umstellung aller oder eines Teils der eingehenden Überweisungen, der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.