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Es wird eine Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates eingeleitet, um festzustellen, ob durch die aus Taiwan oder Thailand in die Union versandten Einfuhren offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans oder Thailands angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 51 00 und ex 7019 59 00 (TARIC-Codes 7019 51 00 12, 7019 51 00 13, 7019 59 00 12 und 7019 59 00 13) eingereiht werden, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 des Rates eingeführten Maßnahmen umgangen werden.
Es wird eine Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingeleitet, um festzustellen, ob durch die aus Indien und Indonesien in…
Es wird eine Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung eingeleitet, um festzustellen, ob durch die aus Malaysia in die Union versandten…
Es wird eine Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingeleitet, um festzustellen, ob durch die Einfuhren offenmaschiger Gewebe…
Es wird eine Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingeleitet, um festzustellen, ob durch die aus Taiwan in die Union…
Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Matten aus gewebten oder gesteppten oder gewebten und gesteppten Glasfaserrovings, ausgenommen Waren, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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