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Am 16. Dezember 2011 hat die Union gegenüber der Bolivarischen Republik Venezuela (im Folgenden „Venezuela“) eine Erklärung über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge Venezuelas führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) vor der Küste von Französisch-Guayana abgegeben. Die Fangmöglichkeiten Venezuelas für Snapper in EU-Gewässern müssen festgelegt werden.
Gemäß der Erklärung der Union an die Bolivarische Republik Venezuela ("Venezuela") über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für…
Die Erklärung gegenüber der Bolivarischen Republik Venezuela über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der…
Unter der Bedingung, dass die geltenden verbindlichen Rechtsakte der Union über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen eingehalten werden,…
Zur Gewährleistung dieser Kontinuität ist es notwendig, dass die Union eine Erklärung gegenüber Venezuela abgibt, in der sie ihre Bereitschaft bekräftigt, einer…
Die Fangtätigkeit von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Venezuelas ist auf die Teile der 200-Seemeilen-Zone beschränkt, die seewärts mehr als 12 Seemeilen…
Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas oder Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der in Anhang I…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.