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Verarbeitungshilfsstoffe fallen unter geltendes Unionsrecht, insbesondere unter die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung und die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe . Deswegen empfiehlt es sich, sie vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung auszuschließen.
„Verarbeitungshilfsstoff“: ein Verarbeitungshilfsstoff im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 für Lebensmittel und des…
Ein Lebensmittelzusatzstoff, der in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über…
In Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates wird der Geltungsbereich der genannten Verordnung festgelegt, wobei…
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung in der Europäischen Union vor.
Einige Lebensmittelzusatzstoffe sind für bestimmte önologische Verfahren und Behandlungen bestimmt. Dabei sollten die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 und die…
Es ist erforderlich, Durchführungsbestimmungen zum Verfahren der Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 festzulegen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.