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Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sind Polysorbate (E 432-436) als Gruppe zugelassen, da sie zu derselben Gruppe chemischer Stoffe gehören, die als Gemisch der Partialester von Sorbit und seinen Mono- und Dianhydriden mit Fettsäuren definiert sind. Daher sollte nicht nur die Verwendung des Lebensmittelzusatzstoffs Polyoxyethylensorbitanmonooleat (Polysorbat 80, E 433), sondern die Verwendung aller Polysorbate (E 432-436) in Kokosmilch zugelassen werden.
Gemäß den Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr.…
In Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird in der Lebensmittelkategorie 04.2.4.1 „Zubereitungen aus Obst und Gemüse, ausgenommen Kompott“ nach…
Es wurde beantragt, die Verwendung von Polyoxyethylensorbitanmonooleat (Polysorbat 80, E 433) als Emulgator in Kokosmilch zuzulassen; der Antrag wurde den…
Für die Gruppe der Polysorbate (E 432-436) hat der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss in seinem Gutachten vom 8. Juli 1983 eine annehmbare tägliche…
Kokosmilch, bei der es sich um die homogenisierte Flüssigkeit aus dem Fruchtfleisch der Kokosnuss und Wasser handelt, bleibt ohne Verwendung eines Emulgators…
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 ersucht die Kommission die Behörde um ein Gutachten, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.