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Polen hat ferner die Aufnahme des Berufs des Schiffsmechanikers Binnenschifffahrt („mechanik statkowy żeglugi śródlądowej“) in Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG beantragt. Die Ausbildungsprogramme für diesen Beruf erfüllen die Bedingungen des Artikels 11 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG, da sie dem Ausbildungsniveau gemäß Artikel 11 Buchstabe c Ziffer i der Richtlinie entsprechen, eine vergleichbare Berufsbefähigung vermitteln und auf eine vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung vorbereiten, wie aus den folgenden Rechtsvorschriften hervorgeht: Gesetz über die Durchführung der Bildungssystemreform vom 8. Januar 1999 (Amtsblatt der Republik Polen 1999 Nr. 12 Pos. 96); Verordnung des Ministers für Infrastruktur vom 23. Januar 2003 über die Berufsqualifikationen und die Zusammensetzung der Besatzungen von Binnenschiffen (Amtsblatt der Republik Polen 2003 Nr. 50, Pos. 427).
die Berufsausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 121, 925).
Antragstellende Personen, die die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 2 bis 4 erfüllen und die eine Erlaubnis nach den §§ 1, 58 Absatz 1 oder 2 aufgrund der Vorlage…
Weiter hat Polen die Aufnahme des Berufs des Zugchefs („kierownik pociągu“) in Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG beantragt. Die Ausbildungsprogramme für…
Polen hat eine Änderung der Ausbildungsinhalte für den Beruf des Fahrdienstleiters („dyżurny ruchu“) beantragt; dieser Beruf ist bereits in Anhang II der…
Anhang II Nummer 4 der Richtlinie 2005/36/EC wird unter der Überschrift „in Polen“ wie folgt geändert: 1) Der vierte Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „—…
Da diese österreichischen Ausbildungsgänge dem in Artikel 11 Buchstabe c Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehenen Ausbildungsniveau entsprechen und eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.