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Für die in Anhang I Abschnitt C Nummer 4 bis 10 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente genannten Derivatekontrakte sind einheitliche Regeln notwendig.
„Derivat“ oder „Derivatekontrakt“ eines der in Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2004/39/EG, durchgeführt durch die Artikel 38 und 39 der…
Zusätzlich zu den in Anhang I Abschnitt C Ziffer 10 der Richtlinie genannten Derivatekontrakten fallen alle auf den nachfolgenden Basiswerten aufgebauten…
Bei der Zulassung eines Finanzinstruments zum Handel, das einer der in Abschnitt C Punkte 4 bis 10 von Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG genannten Kategorie…
Derivate gemäß Anhang I Abschnitt C Nummer 4 bis 10 der Richtlinie 2004/39/EG, die sich auf ein unter Buchstabe a genanntes Finanzinstrument oder den Emittenten…
Im Sinne von Abschnitt C Punkt 10 in Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG gilt ein Derivatekontrakt in Bezug auf einen Basiswert im Sinne dieses Abschnitts oder…
Ein Derivatekontrakt sollte lediglich dann als ein Finanzinstrument im Sinne von Anhang I Abschnitt C Ziffer 7 der Richtlinie 2004/39/EG angesehen werden, wenn…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.