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Wichtig ist, dass nur geeignete Einrichtungen und Systeme eine Sonderbehandlung erhalten, und dass die Vielfalt der Altersversorgungssysteme in der Union berücksichtigt wird; gleichzeitig muss dafür gesorgt werden, dass für alle Altersversorgungssysteme gleiche Wettbewerbsvoraussetzungen gelten. Daher sollte die befristete Ausnahme nur für gemäß der Richtlinie 2003/41/EG zugelassene Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, einschließlich der zugelassenen Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 jener Richtlinie, die für die Verwaltung solcher Einrichtungen verantwortlich und in ihrem Namen tätig sind, sowie der juristischen Personen, die für die Anlagezwecke solcher Einrichtungen gegründet werden und ausschließlich in deren Interesse handeln, und für Geschäfte der betrieblichen Altersversorgung von Einrichtungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2003/41/EG gelten.
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die unter die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die…
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die unter die Richtlinie 2003/41/EG fallen, gegebenenfalls einschließlich der in Artikel 2 Absatz 1 der…
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Artikels 6 Buchstabe a der Richtlinie 2003/41/EG, einschließlich der zugelassenen Stellen nach…
amtlich anerkannte betriebliche Altersversorgungssysteme, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder…
Für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Artikels 6 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341, die ihren Sitz in einem Drittstaat haben,…
Die befristete Ausnahme sollte ferner für Geschäfte der betrieblichen Altersversorgung von Lebensversicherungsunternehmen gelten, sofern für alle entsprechenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.