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Durch den „European Code of Conduct for Clearing and Settlement“ (Europäischer Verhaltenskodex für Clearing und Abrechnung) vom 7. November 2006 wurde ein freiwilliger Rahmen für die Herstellung von Verbindungen zwischen CCPs geschaffen. Der Sektor der Nachhandelsaktivitäten bleibt jedoch entlang der Landesgrenzen zersplittert, was grenzüberschreitende Transaktionen verteuert und eine Harmonisierung behindert. Deshalb müssen die Bedingungen für Interoperabilitätsvereinbarungen zwischen CCPs festgelegt werden, soweit diese für die betreffenden CCPs nicht mit Risiken verbunden sind, die nicht angemessen beherrscht werden.
CCPs, die eine Interoperabilitätsvereinbarung schließen, müssen Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b wenden CCPs, soweit angebracht, dieselben Regeln…
Eine gemäß Artikel 14 zugelassene CCP, die vor dem 24. Dezember 2024 eine Interoperabilitätsvereinbarung in Bezug auf andere Finanzinstrumente als Wertpapiere…
Durch den Europäischen Verhaltenskodex für Clearing und Settlement vom 7. November 2006 wurde ein freiwilliger Rahmen geschaffen, der den Zugang zwischen…
Interoperabilitätsvereinbarungen sind ein wichtiges Instrument für eine größere Integration des Marktes für Nachhandelstätigkeiten in der Union und sollten…
Deshalb ist es zu Regelungs- und Harmonisierungszwecken notwendig, dass Gegenparteien nur CCPs nutzen, die den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen…
Die wichtigste Änderung besteht jedoch in der wachsenden Zahl von Verbindungen zwischen Systemen, die zum Zeitpunkt der Ausarbeitung der Richtlinie 98/26/EG…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.