Art. 2 32010R0675VERORDNUNG (EU) Nr. 675/2010 DER KOMMISSION vom 28. Juli 2010 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten (Traditionally Farmed Gloucestershire Old Spots Pork (g.t.S.))
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 2 Abs. 1 32018R0675VERORDNUNG (EU) 2018/675 DER KOMMISSION vom 2. Mai 2018 zur Änderung der Anlagen zu Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend CMR-Stoffe (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 3 32006R1257VERORDNUNG (EG) Nr. 1257/2006 DER KOMMISSION vom 21. August 2006 zur Genehmigung der Änderung der Spezifikation einer geografischen Angabe, die im Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen ist (Nocciola di Giffoni g.g.A.)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 2 32006R0575VERORDNUNG (EG) Nr. 575/2006 DER KOMMISSION vom 7. April 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Anzahl und Bezeichnung der ständigen Wissenschaftlichen Gremien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 2 32014R0067VERORDNUNG (EU) Nr. 67/2014 DER KOMMISSION vom 27. Januar 2014 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen 2015 zur sozialen und kulturellen Teilhabe und zur materiellen Deprivation (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.