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Die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl von Richtern in der Großen Kammer und im Plenum sollte entsprechend angepasst werden.
Das Plenum ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
Zur Verbesserung der Beteiligung aller Richter an den Entscheidungen der Großen Kammer des Gerichtshofs sollte die Zahl der Richter erhöht werden, die an diesem…
Artikel 17 Absätze 3 und 4 erhält folgende Fassung: „Die Entscheidungen der Großen Kammer sind nur dann gültig, wenn elf Richter anwesend sind. Die vom Plenum…
Es besteht eine fortdauernde Notwendigkeit, etwas gegen Verzögerungen zu unternehmen, die durch die hohe Arbeitsbelastung des Gerichts entstehen; deshalb ist es…
Die das Gericht für den öffentlichen Dienst betreffenden Änderungen sollten im Hinblick auf die Dringlichkeit einer Lösung, die die Gewähr für seinen…
Der Richterwahlausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrzahl sowohl der Mitglieder kraft Amtes als auch der Mitglieder kraft Wahl anwesend ist.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.