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Die Agentur arbeitet annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) aus, die von zuständigen Behörden, Organisationen und Personal angewendet werden können, um die Einhaltung der Bestimmungen des Anhangs I (Teil 21) und des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) dieser Verordnung nachzuweisen.
Durch die von der Agentur herausgegebenen AMC dürfen weder neue Anforderungen eingeführt noch die Anforderungen des Anhangs I (Teil 21) oder des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) gemindert werden.
Um die Einhaltung des Absatzes 1 zu gewährleisten, erfüllt eine Ratingagentur die in Anhang I Abschnitte A und B festgelegten Anforderungen.
Die Agentur erarbeitet annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC), die zur Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer…
Wird ein Antrag nach Absatz 1 gestellt, so unterliegt jene Musterzulassung oder ergänzende Musterzulassung ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt den für…
Zur Erfüllung von Nummer 21.A.606 Buchstabe b von Anhang I (Teil 21) gilt die Konformitätsfeststellung des betreffenden Mitgliedstaats als von der Agentur…
Die Regelungen und/oder Erlaubnisse müssen den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt C entsprechen. Die Kommission kann diese Anforderungen ändern. Diese…
Die Agentur führt zusätzlich zu den ihr gemäß den Artikeln 7, 8, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 18, 19, 20, 21, 22 und 25 übertragenen Aufgaben die folgenden Aufgaben…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.