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Zur Umsetzung bestimmter Entschließungen, die auf der 15. Tagung der Konferenz der Parteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) (nachstehend: „das Übereinkommen“) angenommen wurden, müssen einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels geändert und zusätzliche Bestimmungen in die Verordnung aufgenommen werden.
Zur Umsetzung bestimmter Resolutionen, die auf der 13. und der 14. Tagung der Konferenz der Parteien des CITES-Übereinkommens verabschiedet wurden, sollte die…
Zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und zur vollständigen Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit…
In der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sind Tier- und Pflanzenarten aufgeführt, deren Handel Einschränkungen oder Kontrollen unterliegt. In die dort aufgeführten…
In der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sind Tier- und Pflanzenarten aufgeführt, deren Handel Einschränkungen oder Kontrollen unterliegt. In die dort aufgeführten…
Die Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 der Kommission vom 30. August 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von…
In der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sind Tier- und Pflanzenarten aufgeführt, deren Handel beschränkt ist oder Kontrollen unterliegt. In die dort aufgeführten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.