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In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe sind einige Wirkstoffe aufgeführt, deren Genehmigung vor dem 14. Juni 2014 ausläuft; bei diesen Wirkstoffen war es den Antragstellern bei der Stellung eines Antrags auf Erneuerung nicht möglich, die in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehene Frist von drei Jahren einzuhalten.
für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Erneuerung der Aufnahme in die Liste bzw. der Erneuerung der Genehmigung für Wirkstoffe, bei denen die…
Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission vom 20. November 2002 zur Verlängerung der Frist gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie…
Artikel 1 erhält folgenden Wortlaut: „Der in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG genannte Zeitraum von 12 Jahren wird für Wirkstoffe, die im Rahmen der…
Daher ist es notwendig, den Zeitraum für die Genehmigung dieser Wirkstoffe unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 17 Absatz 3 der Verordnung (EG)…
Hinsichtlich dieser Wirkstoffe ist die Prüfung der Entwürfe der Bewertungsberichte fast abgeschlossen; für die meisten dieser Stoffe wird die Entscheidung über…
Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, für welche die ergänzenden Unterlagen gemäß Artikel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.