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Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in Fällen, in denen sie eine Verordnung erlässt, mit der die Genehmigung eines Wirkstoffs gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung nicht verlängert wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt werden, das Fristende auf den späteren der folgenden Termine festsetzen: entweder auf den gleichen Tag, der vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf den Tag der Annahme der Verordnung, mit der die Genehmigung des Wirkstoffs nicht verlängert wird.
Ist zu erwarten, dass die Genehmigung aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, vor einer Entscheidung über die Erneuerung ausläuft, so wird…
Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Genehmigungskriterien des Artikels 4 nicht mehr erfüllt sind, oder wurden weitere, gemäß Artikel 6 Buchstabe f…
Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in Fällen, in denen nicht spätestens drei Jahre vor…
Sollte der Genehmigungsbeschluss aus Gründen, die nicht dem Antragsteller anzulasten sind, nicht innerhalb der vorgesehenen Frist gefasst werden können, so…
In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen…
Daher ist es notwendig, den Zeitraum für die Genehmigung dieser Wirkstoffe unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 17 Absatz 3 der Verordnung (EG)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.