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Nachdem Giuliani S.p.A. einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt und in diesem Zusammenhang auch den Schutz geschützter Daten beantragt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich der Wirkung von Spermidin im Hinblick auf die Verlängerung der Wachstumsphase (Anagenphase) des Haarzyklus (Frage Nr. EFSA-Q-2011-00896) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Spermidin verlängert die Wachstumsphase (Anagenphase) des Haarzyklus.“
Die gesundheitsbezogene Angabe hinsichtlich der Wirkung von Spermidin und der Verlängerung der Wachstumsphase (Anagenphase) des Haarzyklus ist eine…
Nachdem Nutrilinks Sarl einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme…
Nachdem Nutrilinks Sarl zwei Anträge gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme…
Nachdem Pierre Fabre Dermo-Cosmétique einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine…
Nachdem Biocodex einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, der einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten…
Nachdem MILTE ITALIA S.p.a. gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 einen Antrag gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.