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Beschlüsse über die in den Artikeln 10 bis 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 genannten Rechtsakte und die gemäß Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 3 und Kapitel VI der genannten Verordnung angenommenen Maßnahmen und Beschlüsse sollten vom Rat der Aufseher mit einer qualifizierten Mehrheit gefasst werden, die mindestens eine einfache Mehrheit seiner Mitglieder aus den zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie eine einfache Mehrheit seiner Mitglieder aus den zuständigen Behörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten umfassen sollte.
Der Rat der Aufseher trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. In Bezug auf die in den Artikeln 10 bis 16…
Der Rat der Aufseher trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. In Bezug auf die in den Artikeln 10 bis 16…
Der Rat der Aufseher trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. In Bezug auf die in den Artikeln 10 bis 16…
Beschlüsse über Maßnahmen im Krisenfall sollten von dem Rat der Aufseher mit einer einfachen Mehrheit gefasst werden, die eine einfache Mehrheit seiner…
In der Regel sollte der Rat der Aufseher seinen Beschluss mit einfacher Mehrheit nach dem Grundsatz treffen, dass jedes Mitglied über eine Stimme verfügt. Für…
In der Regel sollte der Rat der Aufseher seinen Beschluss mit einfacher Mehrheit nach dem Grundsatz treffen, dass jedes Mitglied über eine Stimme verfügt. Für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.