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Jeder Beamte sollte eine neunmonatige Probezeit ableisten. Bei der Entscheidung über die Verbeamtung sollte die Anstellungsbehörde die Beurteilung der Probezeit, die am Ende dieser Probezeit erstellt wird, und das Verhalten des Beamten auf Probe in Bezug auf seine Verpflichtungen aufgrund des Statuts berücksichtigen. Es sollte möglich sein, eine Beurteilung des Beamten auf Probe zu jedem beliebigen Zeitpunkt zu erstellen, wenn die Leistungen des Beamten auf Probe offensichtlich unzulänglich sind. Andernfalls sollte eine Beurteilung nur am Ende der Probezeit erstellt werden.
Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind in der Probezeit wie folgt zu beurteilen: Auf besondere Eignungen und auf bestehende…
Zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab. Die…
Von dem Bediensteten auf Zeit kann die Ableistung einer Probezeit von höchstens neun Monaten verlangt werden. Ist der Bedienstete auf Zeit während seiner…
Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von…
Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu beurteilen. Sie sind zusätzlich zu…
Dienstzeiten der in § 1 genannten Beamtinnen und Beamten bei der Gesellschaft gelten als Probezeit, wenn eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige Tätigkeit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.