Art. 13 32021R0379VERORDNUNG (EU) 2021/379 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 22. Januar 2021 über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2021/2)
Die NZBen üben das Recht zur Überprüfung oder zur Zwangserhebung von Daten aus, die die Berichtspflichtigen gemäß dieser Verordnung zu liefern verpflichtet…
Art. 7 32013R1074Das Recht zur Überprüfung oder zur Zwangserhebung der Daten, welche die Berichtspflichtigen gemäß dieser Verordnung liefern müssen, wird von den NZBen ausgeübt;…
Art. 8 32012R1011VERORDNUNG (EU) Nr. 1011/2012 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 17. Oktober 2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2012/24)
Die NZBen üben das Recht aus, gemäß dem durch die betreffende NZB als notwendig erachteten Detaillierungsgrad die von den tatsächlichen Berichtspflichtigen im…
Art. 11 32018R0231Das Recht zur Überprüfung oder zur Zwangserhebung statistischer Daten, die die Berichtspflichtigen gemäß dieser Verordnung zu liefern verpflichtet sind, wird…
Art. 8 32014R1333Die EZB bzw. die NZBen haben das Recht, die von den Berichtspflichtigen aufgrund ihrer statistischen Berichtspflichten gemäß Artikel 3 sowie den Anhängen I, II…