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Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Fangmöglichkeiten sollte die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 , insbesondere die Vorschriften über die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und die Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten gelten. Deshalb müssen die Codes festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Fängen übermitteln, die unter diese Verordnung fallende Bestände betreffen.
Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur…
Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur…
Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Fangmöglichkeiten gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates , insbesondere gelten…
Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur…
Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten sollte die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur…
Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten sollte die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.