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Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Vermeidung, Minderung oder Eliminierung der nachteiligen Auswirkungen des Recyclings, des Betriebs und der Instandhaltung von Schiffen, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, angesichts des internationalen Charakters des Seeverkehrs und des Schiffsrecyclings auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem ebenfalls in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zum Erreichen dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Überwachung von, Berichterstattung über und Prüfung von CO2-Emissionen von Schiffen als erster Schritt eines…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Erhöhung der Sicherheit auf See und die Vermeidung von Meeresverschmutzung durch eine einheitliche Anwendung der…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten und die Gewährleistung des freien Warenverkehrs für…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung der Umweltqualität und der menschlichen Gesundheit, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen und den sicheren Betrieb von Schiffen sowie die Verhütung von…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Prävention, Minimierung und Abschwächung der nachteiligen Auswirkungen der Einbringung und Verbreitung invasiver…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.