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Essigsäureanhydrid ist derzeit in der Kategorie 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 erfasst und sollte künftig in der neuen Unterkategorie 2A des Anhangs I jener Verordnung erfasst werden, um eine strengere Kontrolle des Handels damit zu ermöglichen. Die übrigen Stoffe der Kategorie 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 sollten als Unterkategorie 2B des Anhangs I jener Verordnung erfasst werden.
Es sollten detailliertere Vorschriften in Bezug auf die Registrierung eingeführt werden, um in allen Mitgliedstaaten einheitliche Registrierungsbedingungen für…
In dem Bericht empfiehlt die Kommission, weitere Möglichkeiten auszuloten, mit denen die Kontrolle des Handels mit Essigsäureanhydrid, ein erfasster Stoff der…
Gemäß Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gilt Artikel 95 für Wirkstoffe, die in Kategorie 6 in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt…
Nach Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wurden diese Stoffe als für die Aufnahme in Frage kommende Stoffe ermittelt und in die entsprechende Liste…
Stoffe, für die die EFSA ein befürwortendes Gutachten abgegeben hat, sollten in die Listen in Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG und in Anhang II der…
Nach Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wurden diese Stoffe als für die Aufnahme in Anhang XIV in Frage kommende Stoffe ermittelt und in die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.