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Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sollte die Verwaltungsbehörde dafür sorgen, dass die Evaluierungen von Kooperationsprogrammen auf der Grundlage des Bewertungsplans durchgeführt werden und die Bewertung der Wirksamkeit, der Effizienz und der Auswirkungen dieser Programme mit einschließen. Mindestens einmal im Laufe des Programmplanungszeitraums sollte in einer Bewertung untersucht werden, wie die geleistete Unterstützung zum Erreichen der Ziele des Programms beigetragen hat. Solche Bewertungen sollten Informationen über etwaige vorgeschlagene Anpassungen während des Programmplanungszeitraums umfassen.
Während des Programmplanungszeitraums sorgt die Verwaltungsbehörde dafür, dass für jedes Programm auf der Grundlage des Bewertungsplans Bewertungen vorgenommen…
Die Verwaltungsbehörde oder der Mitgliedstaat erstellt für ein oder mehrere operationelle Programme einen Bewertungsplan. Der Bewertungsplan wird dem…
Die Verwaltungsbehörde oder der Mitgliedstaat sollte einen Bewertungsplan erstellen. Dieser Bewertungsplan sollte mehr als ein Programm abdecken können. Während…
Im Kooperationsprogramm wird ferner Folgendes benannt: a) die Durchführungsbestimmungen mit folgenden Angaben: i) Benennung der Verwaltungsbehörde,…
Bei Beihilferegelungen mit hoher Mittelausstattung, neuartigen Merkmalen oder wesentlichen marktbezogenen, technischen oder rechtlichen Veränderungen sollten…
Die Evaluierungsberichte und Empfehlungen nach den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 sollten die Grundlage für das Auslösen der in dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.