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Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sollte aufgehoben werden, da sie durch die vorliegende Verordnung ersetzt wird. Diese Verordnung sollte jedoch weder die Fortsetzung noch die Änderung der Unterstützung berühren, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 oder einer anderen Rechtsvorschrift, die am 31. Dezember 2013 für diese Unterstützung galt, genehmigt wurde. Anträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 gestellt oder genehmigt wurden, sollten daher gültig bleiben. Ferner sollten abweichend von Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 besondere Übergangsregelungen für die Entscheidung darüber, wann eine Verwaltungsbehörde die Funktionen der Bescheinigungsbehörde für – innerhalb des vorherigen Rechtsrahmens durchgeführte – operationelle Programme wahrnehmen kann, für die Verwendung der Kommissionsbeurteilung gemäß Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 bei der Anwendung von Artikel 123 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung und für das Genehmigungsverfahren für Großprojekte nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.
Da diese Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt, sollte jene Verordnung aufgehoben werden. Diese…
Da diese Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates ersetzt. sollte jene Verordnung aufgehoben werden. Diese Verordnung sollte jedoch weder die…
Diese Verordnung ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates . Im Interesse der Klarheit sollte die Verordnung (EG) Nr.…
Diese Verordnung sollte weder die weitere Durchführung noch die Änderung einer Unterstützung berühren, die die Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG)…
Diese Verordnung berührt nicht die weitere Durchführung oder die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Einstellung, der Unterstützung, die…
Angesichts der erheblichen Zahl der erforderlichen Änderungen sollte die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.