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Für bestimmte Sektoren und Erzeugnisse bilden Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen wichtige Aspekte für die Festlegung der Wettbewerbsbedingungen. Es ist daher angezeigt, für diese Sektoren und/oder Erzeugnisse Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und/oder Verkehrsbezeichnungen festzulegen, die in der Union nur für die Vermarktung von Erzeugnissen verwendet werden dürfen, die mit den entsprechenden Anforderungen übereinstimmen.
Die Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen oder Verkehrsbezeichnungen im Sinne des Anhangs VII darf in der Union nur für die Vermarktung eines Erzeugnisses…
die technischen Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen für andere als die in Artikel 78 genannten Sektoren;
Um die Begriffsbestimmungen und Verkehrsbezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse an den Bedarf anzupassen, der sich aufgrund geänderter Verbrauchererwartungen,…
Nach der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 sind als Verkehrsbezeichnungen für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse die in ihrem Anhang…
Um sicherzustellen, dass die Marktteilnehmer und die Mitgliedstaaten ein klares und richtiges Verständnis von den Begriffsbestimmungen und Verkehrsbezeichnungen…
Aus Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 ergibt sich, dass die im Anhang der genannten Verordnung angeführten Verkehrsbezeichnungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.