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Diese Verordnung schließt die Möglichkeit nicht aus, dass eine Maßnahme aus anderen als den in dieser Verordnung dargelegten Gründen nicht als Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV angesehen wird, etwa wenn die Maßnahme dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers genügt oder keine Übertragung staatlicher Mittel erfolgt. Insbesondere stellen Unionsmittel, die zentral von der Kommission verwaltet werden und nicht der mittelbaren oder unmittelbaren Kontrolle des Mitgliedstaats unterliegen, keine staatliche Beihilfe dar und sollten daher bei der Prüfung der Einhaltung der einschlägigen Höchstbeträge oder der nationalen Obergrenze nicht berücksichtigt werden.
Abweichend von Artikel 211 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 des Rates sowie im Einklang mit…
Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder…
Diese Verordnung schließt die Möglichkeit nicht aus, dass eine Maßnahme aus anderen als den in dieser Verordnung dargelegten Gründen nicht als Beihilfe im Sinne…
Unionsmittel, die von den Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder…
Sobald die Union eine Regelung über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für einen bestimmten Agrarsektor erlassen hat, sind die Mitgliedstaaten…
Nach erfolgter Anmeldung durch einen Mitgliedstaat kann die Kommission prüfen, ob eine Beihilfemaßnahme, bei der es sich nicht um einen Zuschuss, ein Darlehen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.