Erwägungsgrund 7 32013R0174Die Bewertung des Energy-Star-Programms sollte Überlegungen über alternative Politikoptionen umfassen und genügend Zeit für eine sachkundige Entscheidung über…
Erwägungsgrund 3 32013D0477BESCHLUSS 2013/477/GASP DES RATES vom 27. September 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/573/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau
Der Beschluss 2010/573/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 3 32014D0751BESCHLUSS 2014/751/GASP DES RATES vom 30. Oktober 2014 zur Änderung des Beschlusses 2010/573/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau
Der Beschluss 2010/573/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 3 32014D0202BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. März 2014 zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union für einen Beschluss der nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte eingesetzten Verwaltungsorgane zur Aufnahme von Spezifikationen für Computerserver und die unterbrechungsfreie Stromversorgung in Anhang C des Abkommens und zur Überarbeitung der Spezifikationen für Displays und bildgebende Geräte in Anhang C des Abkommens (Text von Bedeutung für den EWR) (2014/202/EU)
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen tragen der Stellungnahme des Energy-Star-Büros der Europäischen Union Rechnung, das in Artikel 8 der Verordnung…
Erwägungsgrund 3 32014D0157BESCHLUSS 2014/157/GASP DES RATES vom 20. März 2014 zur Änderung des Beschlusses 2011/173/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Bosnien und Herzegowina
Der Beschluss 2011/173/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 3 32015D0143BESCHLUSS (GASP) 2015/143 DES RATES vom 29. Januar 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine
Der Beschluss 2014/119/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —