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Die Behörde kam in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen zu dem Schluss, dass es bezüglich der Anwendung von Prothioconazol bei Raps-, Lein-, Mohn- und Senfsamen weiterer Daten bedarf, um die Stabilität der rückstandsrelevanten Stoffe, die in der Rückstandsdefinition für pflanzliche Produkte enthalten sind, beurteilen zu können. Darüber hinaus wies die Behörde darauf hin, dass die gute landwirtschaftliche Praxis (GLP) für ein Erzeugnis gilt, das sowohl Bixafen als auch Prothioconazol enthält. Folglich sollten die verfügbaren Daten bezüglich einer Erhöhung der RHG für Bixafen ebenfalls berücksichtigt werden. Die derzeit geltenden RHG sollten daher unverändert bleiben.
Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Prothioconazol für die Anwendung bei Raps-, Lein-, Mohn- und Senfsamen…
Bezüglich der Anwendung von Ametoctradin bei Frühlingszwiebeln befand die Behörde in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme, dass die vorgelegten Angaben…
Bezüglich Bentazon wurde ein solcher Antrag für Leguminosen und frische Kräuter gestellt. Bezüglich Bixafen wurde ein solcher Antrag für Rapssamen, Leinsamen,…
Für Trinexapac hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in…
Für Picoxystrobin hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in…
Für Metconazol legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.