Art. 2 32013R0691VERORDNUNG (EU) Nr. 691/2013 DER KOMMISSION vom 19. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 hinsichtlich der Probenahmeverfahren und Analysemethoden (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.
Art. 6 32013R0715VERORDNUNG (EU) Nr. 715/2013 DER KOMMISSION vom 25. Juli 2013 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Kupferschrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.
Art. 3 32013R1317VERORDNUNG (EU) Nr. 1317/2013 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 2013 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 2,4-D, Beflubutamid, Cyclanilid, Diniconazol, Florasulam, Metolachlor und S-Metolachlor sowie Milbemectin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 6. Juli 2014.
Art. 3 32014R0617VERORDNUNG (EU) Nr. 617/2014 DER KOMMISSION vom 3. Juni 2014 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Ethoxysulfuron, Metsulfuron-methyl, Nicosulfuron, Prosulfuron, Rimsulfuron, Sulfosulfuron und Thifensulfuron-methyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 2. Januar 2015.
Art. 2 32014R0217VERORDNUNG (EU) Nr. 217/2014 DER KOMMISSION vom 7. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 hinsichtlich Salmonellen in Schweineschlachtkörpern (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Juni 2014.
Art. 2 32013R1318VERORDNUNG (EU) Nr. 1318/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Gemeinschaft
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.