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Gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG müssen die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die für Sonderfälle anzuwendenden technischen Vorschriften sowie die Konformitätsbewertungs- und Prüfverfahren mitteilen und die für die Durchführung dieser Verfahren verantwortlichen Stellen nennen.
Die Mitgliedstaaten benennen die für die Anwendung dieser Verordnung zuständigen Behörden und Verwaltungen und unterrichten die Kommission entsprechend. Die…
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mittels des von der Kommission für diesen Zweck bereitgestellten…
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die befugt sind, als unabhängige Dritte…
Im Rahmen der in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Konformitätsbewertungsverfahren werden Prüfstellen…
Folgender Artikel wird eingefügt: (1) Die Mitgliedstaaten benennen die in den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und stellen…
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Stellen sie für die Durchführung der in Artikel 12 Absätze 3 und 4…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.