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Um in den Augen der Anleger die Integrität der Bezeichnung „EuVECA“ zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass die Verwendung dieser Bezeichnung Verwaltern eines qualifizierten Risikokapitalfonds vorbehalten bleibt, die hinsichtlich ihrer Anlagestrategie und ihrer Anlageobjekte vollständige Transparenz bieten. Deshalb sollten einheitliche Regeln für Offenlegungspflichten festgelegt werden, die diese Verwalter im Verhältnis zu ihren Anlegern zu erfüllen haben. Dazu gehören insbesondere vorvertragliche Offenlegungspflichten in Bezug auf Anlagestrategie und Anlageziele des qualifizierten Risikokapitalfonds, die eingesetzten Anlageinstrumente, Angaben zu Kosten und Gebühren sowie das Risiko- und Ertragsprofil der von dem qualifizierten Fonds angebotenen Anlagen. Um ein hohes Maß an Transparenz zu erreichen, sollten diese Offenlegungspflichten auch Angaben darüber umfassen, wie die Vergütung des Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds berechnet wird.
Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds unterrichten ihre Anleger in Bezug auf die von ihnen verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds vor deren…
In dieser Verordnung werden einheitliche Anforderungen an und Bedingungen für die Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen festgelegt, die für den…
Um sicherzustellen, dass nur Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, die hinsichtlich ihres Verhaltens auf dem Markt einheitliche Qualitätskriterien…
Um sicherzustellen, dass die Bezeichnung „EuVECA“ für Anleger in der gesamten Union zuverlässig und leicht erkennbar ist, sollten nur Verwalter eines…
Um die Integrität der Bezeichnung „EuVECA“ zu schützen, sollten Qualitätskriterien hinsichtlich der Organisation von Verwaltern eines qualifizierten…
Es ist erforderlich, eine Verordnung zu erlassen, die einheitliche Regeln für qualifizierte Risikokapitalfonds schafft und deren Verwaltern, die in der Union…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.