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Diese Kobaltverbindungen sind laut der Empfehlung der Agentur vom 20. Dezember 2011 gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 prioritär in deren Anhang XIV aufzunehmen. Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass zumindest eine der Verwendungen dieser Stoffe (nämlich die Oberflächenbehandlung) ein Risiko für die menschliche Gesundheit mit sich bringt, das nicht angemessen beherrscht wird und behandelt werden muss. Deshalb sollte die Kommission gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 die Agentur auffordern, ein Dossier auszuarbeiten, das den Anforderungen des Anhangs XV jener Verordnung entspricht. Es erscheint daher angebracht, die Entscheidung über die Aufnahme eines oder mehrerer dieser Stoffe in Anhang XIV zu verschieben, bis das in den Artikeln 69 bis 73 jener Verordnung festgelegte Verfahren abgeschlossen ist.
Nach Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wurden diese Stoffe als für die Aufnahme in Frage kommende Stoffe ermittelt und in die entsprechende Liste…
Die vorstehenden Stoffe sind laut Empfehlung der Europäischen Chemikalienagentur vom 17. Dezember 2010 gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006…
Die vorstehenden Stoffe sind laut Empfehlung der Europäischen Chemikalienagentur vom 1. Juni 2009 gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorrangig…
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 muss ein Mitgliedstaat, wenn er der Auffassung ist, dass die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines…
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 schreibt vor, dass wenn nach Auffassung eines Mitgliedstaats die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines…
Die Kommission wird die Europäische Chemikalienagentur auffordern, gemäß Artikel 69 der REACH-Verordnung ein Dossier entsprechend den Anforderungen des Anhangs…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.