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1. Nur Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPFO-Übereinkommensbereich gemäß Artikel 24 aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, dürfen in diesem Bereich im Rahmen der in Anhang IJ festgelegten TACs pelagische Bestände befischen. 2. Die Fangmöglichkeiten gemäß Anhang IJ dürfen nur unter der Vorraussetzung genutzt werden, dass die Mitgliedstaaten der Kommission zur Mitteilung an das SPFO-Sekretariat die Liste der Schiffe, die in dem SPFO-Übereinkommensbereich aktive Fischerei oder Umladungen betreiben, Aufzeichnungen von Schiffsüberwachungssystemen (VMS), die monatlichen Fangmeldungen und, sofern verfügbar, die Zeiten der Hafenaufenthalte spätestens am 15. Tag des Folgemonats übermitteln.
Nur Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPFO-Übereinkommensbereich gemäß Artikel 25 aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, dürfen in…
Nur Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPFO-Übereinkommensbereich gemäß Artikel 25 aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, dürfen in…
Nur Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPFO-Übereinkommensbereich gemäß Artikel 29 aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, dürfen in…
Nur Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPFO-Übereinkommensgebiet gemäß Artikel 24 aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, dürfen in…
Mitgliedstaaten, die in früheren Jahren im Südpazifik pelagische Fischerei betrieben haben, 2008 aber nicht dort gefischt haben, werden 2009 zu der Fischerei im…
Die Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPFO-Übereinkommensbereich aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, beschränken die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.