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Es ist untersagt, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates aufgeführten Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Myanmar/Birma oder zur Verwendung in Myanmar/Birma zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, wenn diese in ihrer Gesamtheit oder teilweise für militärische Zwecke und militärische Endnutzer oder die Grenzschutzpolizei bestimmt sind oder bestimmt sein könnten. Handelt es sich bei dem Endnutzer um die Streitkräfte von Myanmar/Birma, so gelten alle von diesen beschafften Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck als für militärische Zwecke bestimmt.
Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung für Ausfuhren an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Myanmar/Birma oder zur Verwendung in Myanmar/Birma, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass der Endnutzer Angehöriger der Streitkräfte oder der Grenzschutzpolizei sein könnte oder dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten.
Die Ausführer übermitteln den zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben zu ihrem Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung.
Es ist untersagt,
technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologie nach Absatz 1 und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar für militärische Endnutzer, die Grenzschutzpolizei oder eine militärische Verwendung in Myanmar/Birma zu erbringen;
Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe sowie damit verbundenen Vermittlungs- und sonstigen Diensten mittelbar oder unmittelbar militärischen Endnutzern, der Grenzschutzpolizei oder eine militärische Verwendung in Myanmar/Birma bereitzustellen.
Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verträgen, die vor dem 27. April 2018 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind.
Absatz 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Myanmar/Birma ausgeführt wird.
Die folgenden Artikel werden eingefügt: (1) Es ist untersagt, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates aufgeführten Güter und Technologien mit…
technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und der Bereitstellung, Herstellung,…
Der folgende Artikel wird eingefügt: (1) Der unmittelbare oder mittelbare Verkauf sowie die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr…
technische Hilfe, Vermittlungsdienste und sonstige Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und…
Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Ausrüstung, Technologie oder Software,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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