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Angesichts des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln , der insbesondere um die Prüfung von Anträgen auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und die Erteilung und gegenseitige Anerkennung solcher Zulassungen in der Europäischen Union zu erleichtern, die Mitgliedstaaten in Zonen mit vergleichbaren landwirtschaftlichen, pflanzengesundheitlichen und ökologischen Bedingungen (einschließlich der klimatischen Bedingungen) unterteilt, geändert werden. Kroatien sollte in die Liste der in die Südzone eingeordneten Mitgliedstaaten aufgenommen werden, da die landwirtschaftlichen, pflanzengesundheitlichen und ökologischen Bedingungen in Kroatien denen in Bulgarien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Malta und Portugal vergleichbar sind.
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erhält folgende Fassung: „ANHANG I Festlegung der Zonen für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 3…
Festlegung der Zonen für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 3 Absatz 17 Zu dieser Zone gehören folgende Mitgliedstaaten: Dänemark, Estland,…
MOTORFAHRZEUGE 1. In Anhang II der Richtlinie 70/157/EWG wird in die Liste unter Nummer 4.2 nach dem Eintrag für Irland folgender Eintrag eingefügt: „ ‚25‘ für…
Die betreffenden kroatischen Unternehmen bestimmter Rechtsformen sollten in den Anhängen I und II der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des…
Um dem Beitritt Kroatiens Rechnung zu tragen, ist es erforderlich, Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 141/2013 anzupassen.
Aufgrund des Beitritts Kroatiens zur Union am 1. Juli 2013 und da einige Mitgliedstaaten Änderungen zu dem Vorbehalt und den Erklärungen mitgeteilt haben, ist…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.